(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden
Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer
beteiligt oder wer auf die Menschenmege einwirkt, um ihre Bereitschaft zu
solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldsstrafe bestraft, wenn die Tat nicht mit anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 [Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Anm.] mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
In besonders schweren Fällen
des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[Hierbei handelt es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Versammlungsgesetz. Die Ermittlungsverfahren könnten sich auch auf weitere Paragraphen des Versammlungsgesetzes beziehen, Anm.]
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den
Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität
zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in
einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände
mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt
sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 [Ausnahme für religiöse Feiern usw., Volksfeste, Anm.] handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.